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Für Jugendliche vom 14. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres und Heranwachsende vom 18. bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gelten unter Umständen die Bestimmungen des Jugendstrafrechts. Dieses orientiert sich an den Bestimmungen des allgemeinen 
Strafrechts, hat aber ein eigenes System von Reaktionsmöglichkeiten. Dabei steht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt, da die Straftaten junger 
Menschen meist entwicklungsbedingt sind und oft aus altersbedingten Konfliktsituationen resultieren.


Die Jugendgerichtshilfe erfüllt zwei Aufgaben:
 
Sie muss die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte durch die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des Umfeldes im Jugendstrafverfahren zur Geltung bringen und eine Maßnahme im Gerichtsverfahren vorschlagen.

 

Sie stellt eine informatorische, pädagogische Betreuung und Hilfestellung während und nach dem Abschluss des Verfahrens sicher.

Daraus ergeben sich folgende Tätigkeiten:
 
Kontaktaufnahme und Gespräche mit den betroffenen Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten.

 

Berichterstattung an das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft.

 

Mitwirken in der Hauptverhandlung.

 

Einleitung und Überwachung sowie Durchführung von Auflagen und Weisungen.

 

Vollzugshilfen (Haftentscheidungshilfen, Betreuung in der U-Haft und der Strafhaft, Hilfestellung bei der Wiedereingliederung).

 


Kontakt:
 
SkF Essen-Mitte e.V.
Dammannstr. 32-38
45138 Essen

Telefon: 0201 / 27 50 80


Sprechzeiten:
 

Montag - Freitag
nach telefonischer Vereinbarung

Telefon: 0201 / 27 50 80

AnsprechpartnerInnen:
Frau Bengsch
Herr Büttner
Frau Schönhoff (Vertretung von Frau Büsken)