Für Jugendliche vom 14. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres und Heranwachsende vom 18. bis zur Vollendung des
20. Lebensjahres gelten unter Umständen die Bestimmungen des Jugendstrafrechts.
Dieses orientiert sich an den Bestimmungen des allgemeinen
Strafrechts, hat aber ein eigenes System von Reaktionsmöglichkeiten. Dabei steht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt, da die Straftaten junger
Menschen meist entwicklungsbedingt sind und oft aus altersbedingten Konfliktsituationen resultieren.
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Jugendgerichtshilfe erfüllt zwei Aufgaben: |
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Sie
muss die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte durch die
Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des Umfeldes im
Jugendstrafverfahren zur Geltung bringen und eine Maßnahme im
Gerichtsverfahren vorschlagen.
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Sie
stellt eine informatorische, pädagogische Betreuung und Hilfestellung während und
nach dem Abschluss des Verfahrens sicher.
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Daraus ergeben sich folgende
Tätigkeiten: |
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Kontaktaufnahme und Gespräche mit den betroffenen Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten.
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Berichterstattung an das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft.
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Mitwirken
in der Hauptverhandlung.
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Einleitung und
Überwachung sowie Durchführung von Auflagen und Weisungen.
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Vollzugshilfen (Haftentscheidungshilfen, Betreuung in der U-Haft und der
Strafhaft, Hilfestellung bei der Wiedereingliederung).
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Kontakt: |
SkF
Essen-Mitte e.V.
Dammannstr. 32-38
45138 Essen
Telefon: 0201 / 27 50 80
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| Sprechzeiten: |
Montag - Freitag
nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: 0201 / 27 50 80
AnsprechpartnerInnen:
Frau
Bengsch
Herr Büttner
Frau Schönhoff (Vertretung von Frau Büsken)
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